Bonte Reisen 2024

den gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nicht- erreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchge- führt wird. d) Ein Rücktritt von Bonte später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. Bonte kann den Pauschalreisevertrag ohne Ein- haltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Bonte nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswid- rig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertra- ges gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das ver- tragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verlet- zung von Informati-onspflichten von Bonte beruht. 8.2. Kündigt Bonte, so behält Bonte den Anspruch auf den Reisepreis; Bonte muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Bonte aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genom-menen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leis- tungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. Män- gelanzeige / Abhilfever-langen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit Bonte infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Scha- dens-ersatzansprüche nach § 651n BGB geltend ma- chen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängel- anzeige unverzüglich dem Vertreter von Bonte vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Bonte vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht ge- schuldet, sind etwaige Reisemängel an Bonte unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Bonte zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Bonte bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisen-de kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermitt- ler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von Bonte ist be- auftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerken- nen. 9.2. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/ Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Bonte zuvor eine ange-messene Frist zur Abhil- feleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Bonte verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von Bonte für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausge-hende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftver-kehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbe- schränkung unberührt. 10.2. Bonte haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleis- tungen lediglich vermit-telt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesu-che, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reise- ausschreibung und der Reisebestätigung ausdrück- lich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeu-tig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschal- reise von Bonte sind und getrennt ausgewählt wur- den. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unbe-rührt. Bonte haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisen-den die Verlet- zung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisations- pflichten von Bonte ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat An- sprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Bonte geltend zu ma- chen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisever-mittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler ge-bucht war. Eine Gel- tendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. Bonte wird den Kun-den/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie ge-sundheitspoli- zeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes ein- schließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertrags- Durchführung der Pauschalreise oder die Beförde- rung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unver-meidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Bonte unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Bonte hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rück- trittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Auf- wendungen und des erwarteten Erwerbs durch an- derweitige Verwendungen der Reiseleis-tungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zu- gangs der Rück-trittserklärung des Kunden bei Bonte wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Bis 45 Tage vor Reise-antritt 10% 44 bis 22 Tage vor Reiseantritt 30% 21 bis 15 Tage vor Reise-antritt 50% 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 75% Ab 6 Tage vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90% 5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbe-nommen, Bonte nachzuweisen, dass Bonte überhaupt kein oder ein we-sentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Bonte geforderte Entschädigungspauschale. 5.4. Bonte behält sich vor, anstelle der vorste-henden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Bonte nachweist, dass Bonte wesentlich höhere Aufwen- dungen als die jeweils anwendbare Pauschale ent- standen sind. In diesem Fall ist Bonte verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwen-dung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Ist Bonte infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reise- preises ver-pflichtet, hat Bonte unverzüglich, auf je- den Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.6. Das gesetzli- che Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Bonte durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rech- te und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag ein- tritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Bonte 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskos- tenversicherung sowie einer Versicherung zur De- ckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krank- heit wird dringend empfohlen. 5.8. Legitimations- pflichten entsprechend, gilt die Reisedienst Bonte GmbH & Co.KG, Am Nordbahnhof 7, 34613 Schwalm- stadt als Reiseschutzvermittler. 5.9. Als Schlichtungs- und Be-schwerdestelle kommt das Versicherungsom- budsmann-Verfahren zur Anwendung. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reisean- tritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beför- derungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Bonte keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegen-über dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos mög- lich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kun- den dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Bonte bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Um- buchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzel- fall vereinbart ist, beträgt das Umbu-chungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorste- hender Regelung in Ziffer 5 €25 pro betroffenen Reisenden. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbu- chungswünschen, die nur geringfügige Kosten ver- ursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteil- nehmerzahl 7.1. Bonte kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe fol-gender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmer- zahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Bonte beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung ange- geben sein. b) Bonte hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktritts-frist in der Reisebestäti- gung anzugeben. c) Bonte ist verpflichtet, dem Kun- abschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reise-antritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verant- wortlich für das Beschaffen und Mitführen der be- hördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvor-schriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften er-wachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Bonte nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. Bonte haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertre-tung, wenn der Kunde Bonte mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Bonte eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 13.1. Bonte weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Bonte nicht an einer freiwilligen Verbraucher- streitbeilegung teilnimmt. Bonte weist für alle Reise- verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr ge- schlossen wurden, auf die europäische Online-Streit- beilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consu- mers/odr/ hin. 13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Euro-päischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Bonte die ausschließli- che Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Bonte ausschließlich an deren Sitz verklagen. 13.3. Für Klagen von Bonte ge- gen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreise- vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- haltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer- hebung nicht be-kannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Bonte vereinbart. 14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbeson-dere dem Corona-Virus) 14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die ver-einbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungser- bringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden be- hördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, ange- messene Nutzungsregelungen oder -beschränkun- gen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüg-lich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Ver- treter von Bonte zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 15 Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichts-stand 15.1. Bonte weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucher-streitbeilegung darauf hin, dass Bonte nicht an einer freiwilligen Verbrau-cher- streitbeilegung teilnimmt. Bonte weist für alle Reise- verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr ge- schlossen wurden, auf die europäische Online-Streit- beilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consu- mers/odr/ hin. 15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesam-te Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und XXX die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können XXX ausschließlich an de- ren Sitz verklagen. 15.3. Für Klagen von Bonte gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisever- trages, die Kaufleute, juristische Personen des öffent- li-chen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhn- licher Auf-enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von XXX vereinbart. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesver-band Deutscher Omnibusun- ternehmer e. V. und Noll | Hütten | Dukic Rechtsan- wälte, München | Stuttgart, 2017- 2021 Veranstalter der Pauschalreisen ist: Reisedienst Bonte GmbH & CO.KG Michael und Tanja Bonte HRA Marburg 4617 Am Nordbahnhof 7 34613 Schwalmstadt Telefon: 06691 9272920 Telefax: 06691 92729280 E-Mail: info@reisedienst-bonte.de 67 ✆ 0 66 91 - 92 72 92 0 oder 0 56 24-99 69 9

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