Engelhardt - Reisen 2024

Tel. 06124 723 77 11 - www.engelhardt-bustouristik.de 115 der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 4 25,00 EUR pro betroffenen Reisenden. 5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschal- reisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6.) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 6.1. ENG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmer- zahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a.) Die Mindestteilnehmerzahl bei allen Reisen beträgt 25 Personen und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch ENG ist spätestens bis 22 Tage vor Reisebeginn. b.) ENG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen. c.) ENG ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absa- ge der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d.) Ein Rücktritt von ENG später als 22 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. 6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Ziffer 4.8 gilt entsprechend. 7.) Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 7.1. ENG kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von ENG nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, so dass seine weitere Teilnahme für ENG und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist und eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von ENG beruht. 7.2. Kündigt ENG, so behält ENG den Anspruch auf den Reisepreis; ENG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ENG aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 8.) Obliegenheiten des Kunden 8.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat ENG oder seinen Rei- severmittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von ENG mitgeteilten Frist erhält. 8.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit ENG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige un- verzüglich dem Vertreter von ENG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von ENG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an ENG unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ENG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertre- ters von ENG bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von ENG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 8.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kund den Pauschalreisevertrag wegen eines Reise- mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er ENG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von ENG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flug- reisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckver- lust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzei- ge („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und ENG können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Scha- densanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich ENG, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Frist zu erstatten. 9.) Beschränkung der Haftung 9.1. Die vertragliche Haftung von ENG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Mög- licherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 9.2. ENG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstel- lungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ENG sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. ENG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisati- onspflichen von ENG ursächlich geworden ist. 10.) Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber ENG geltend zu machen. Die Gel- tendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 11.) Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen 11.1. ENG informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbe- förderungsleistungen. 11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist ENG verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahr- scheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald ENG weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird ENG den Kunden informieren. 11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Flugge- sellschaft genannte Fluggesellschaft, wird ENG den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 11.4. Die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111 / 2005 erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.) ist direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/ eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von ENG einzusehen. 12.) Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. ENG wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitä- ten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände- rungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn ENG nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. ENG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauf- tragt hat, es sei denn, dass ENG eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13.) Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweili- gen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemes- sene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Rei- seleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von ENG zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 14.) Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 14.1. ENG weist im Hinblick auf das Gesetz über Ver- braucherstreitbeilegung darauf hin, dass ENG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. ENG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/ consumers/odr/ hin. 14.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitglieds- staats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ENG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können ENG ausschließlich an deren Sitz verklagt. 14.3. Für Klagen von ENG gegen Kunden bzw. Vertragspart- ner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- enthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ENG vereinbart. -------------------------------------------------------------------------------------- ©Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart l München, 2022. -------------------------------------------------------------------------------------- Reiseveranstalter ist: Engelhardt Bustouristik GmbH Kohlstr. 4 65321 Heidenrod Telefon: 06124 723 77 11 Telefax: 06124 723 77 13 E-Mail: info@engelhardt-bustouristik.de Geschäftsführer: Bodo Engelhardt, Frank Engelhardt Handelsregister: AG Wiesbaden HRB 16477 USt.-IdNr. 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