Bonte Reisen 2024

✆ 0 66 91 - 92 72 92 0 oder 0 56 24-99 69 9 die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von BON- TE ur-sächlich oder mitursächlich war. 8.3. Die vereinbarten vertragli- chen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktrittskos- tenversicherung ausdrücklich empfohlen. 9. Rücktritt von BONTE wegen Nichterreichens der Mindestteilneh- merzahl 9.1. BONTE kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilneh- merzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch BONTE muss in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Rege- lungen für alle Tagesfahrten oder bestimmte Arten von Tagesfahrten, in einem all-gemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leis- tungsbeschreibung deutlich angegeben sein. b) BONTE hat die Mindest- teilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestäti- gung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospekt- angaben zu verweisen. c) BONTE ist verpflichtet, dem Kunden gegen- über die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn fest- steht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilneh- merzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von BONTE später als 2 Tage vor Leistungsbeginn ist unzulässig. 9.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zah- lungen unverzüglich zurück. 10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 10.1. BONTE kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von BONTE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig ver- hält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. 10.2. Kündigt BONTE, so behält BONTE den Anspruch auf den Leistungspreis; BONTE muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BONTE aus einer anderweiti- gen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. 11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (ins- besondere dem Corona-Virus) 11.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch BONTE und jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden be- hördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 11.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von BONTE und den Leistungserbringern bei der In- anspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von BONTE und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von BONTE zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 11.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von BONTE vereinbart, dass bei Busbe- förderung die Be-setzung der maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrück- liche Vereinbarung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz des Busses) nach denen für die Tages- fahrt geltenden behördlichen Auflagen zulässig ist. Ein gegebenenfalls notwendiger Rücktritt ist von BONTE mit angemessener Frist vor Beginn der Tagesreise zu erklären. 12. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung 12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und BONTE findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann BONTE nur am Sitz von BONTE verklagen. 12.2. Für Klagen von BONTE gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Per- sonen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BONTE vereinbart. 12.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestim- mungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und BONTE anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwen-bare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden güns- tiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 12.4. BONTE weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass BONTE nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbrau- cherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für BONTE verpflichtend würde, informiert BONTE die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. BONTE weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streit- beilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin. © Urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2020-2021 Veranstalter der Tagesfahrten ist: Reisedienst Bonte GmbH & CO.KG Michael und Tanja Bonte HRA Marburg 4617 | Am Nordbahnhof 7 | 34613 Schwalmstadt Telefon: 06691 9272920 | Telefax: 06691 92729280 E-Mail: info@reisedienst-bonte.de kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und BONTE zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt: a) Leistet der Kunde den Leistungspreis bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig, so ist BON- TE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kun-den Schadens- ersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 7.3 zu fordern. b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungsprei- ses besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leis- tungen. 5. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift 5.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsab- schluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann BONTE bis 8 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, be- trägt das Umbuchungsentgelt € 10,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten BONTE nachzu- weisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsent- gelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen. 5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleis- tungsvertrag mit BONTE gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen und gleich- zeitiger Neubuchung durchgeführt werden. 5.3. Die vorstehenden Re- gelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen 6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistun- gen, ohne dass dies von BONTE zu vertreten ist, ins-besondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teil-weise nicht in Anspruch, obwohl BONTE zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein An- spruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. 6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Rege-lung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein An- spruch auf Nachholung der Leistung besteht. b) BONTE hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die BON-TE durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig un- terlässt. 7. Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber 7.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit BONTE nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündi- gung in Textform wird jedoch dringend empfohlen. 7.2. Bei einer Kün- digung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber, die vor dem Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt, wird seitens BONTE 80 % des Reisepreises, je-doch mindestens ein Bearbeitungsentgelt i. H. v. € 15,- berech-net, welches auch entsprechende Ansprüche von BONTE im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit BONTE abgilt. 7.3. Bei Nichterscheinen zur Fahrt ist der volle Fahrpreis zu ent- richten. BONTE hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die BONTE durch eine anderweitige Ver- wendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleis- tungen zur Leistung sind jedoch von BONTE an den Kunden nur inso- weit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückver- gütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann. 7.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, BONTE nachzu- weisen, dass BONTE überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Entschädigungspauschale. 7.5. BONTE behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine hö- here, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit BON-TE nachweist, dass BONTE wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbe- sondere, soweit einzelne Leistungsbestandteile der Tagesfahrt seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht BONTE einen solchen Anspruch geltend, so ist BONTE verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 7.6. Durch die vorstehenden Kündigungs- regelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von BONTE sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt. 8. Haftung von BONTE; Versicherungen 8.1. Eine Haftung von BONTE für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftrag- gebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von BONTE nicht vorsätzlich oder grob-fahrlässig verursacht wurde. 8.2. BONTE haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Be- herbergungs- und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen Anbietern, 1. Stellung von BONTE; anzuwendende Rechtsvorschriften 1.1. BONTE erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers. 1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen BONTE und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit BONTE getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. 1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit BON- TE anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Ver- tragsverhältnis mit BONTE ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von BONTE. Auf Reiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von BONTE Anwendung. 2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers 2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt: a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegenge- nommen. b) Grundlage des Angebots von BONTE und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergän- zenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. c) Weicht der Inhalt der Buchungs- bestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von BONTE vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Ange- bots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Er- klärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt. d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechen- de Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung über- nommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppen- tagesfahrten im Sinne der nachstehenden Ziffer 11.1 und die vom Grup- penauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tages- fahrtteilnehmer. 2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von BONTE zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch BONTE zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefo- nische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. BONTE informiert den Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten. 2.3. BONTE weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt. 3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witte- rungsverhältnisse 3.1. Die geschuldete Leistung von BONTE besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. 3.2. Änderungen oder Er- gänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen ei- ner ausdrücklichen Vereinbarung mit BONTE, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird. 3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von BONTE nicht wider Treu und Glauben herbei-geführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewähr- leistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt. 3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben. 3.5. Für Witterungsver- hältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt: a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt. b) Witterungsgrün- de berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit BONTE. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist. c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen ver- einbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und BONTE vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen. 4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten 4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistun- gen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein. 4.2. Der Fahrpreis ist vor Antritt der Tagesfahrt zu entrichten. 4.3. Soweit Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Reisedienst Bonte GmbH & Co.KG (nachfolgend „Bonte“), bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahr- ten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten der Firma Reisedienst Bonte GmbH & Co.KG für Vertragsabschlüsse ab dem 01.12.2022 65

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